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Anwaltspraktikum

Zulassung zum Praktikum

Rechtzeitig vor Antritt des ersten Anwaltspraktikums ist bei der Präsidentin der Anwaltskommission ein Gesuch um Zulassung zum Praktikum gemäss § 2 des Reglements zur Anwaltsverordnung (ReglAnwV, SRSZ 280.211) einzureichen. Die Zulassungsgebühr beträgt Fr. 50.00 (§§ 2 Abs. 2 lit. e und 13 ReglAnwV). Adresse und Angaben zum Postkonto der Anwaltskommission finden Sie auf der Seite "Anschrift" - bitte bezahlen Sie diese Gebühr nicht auf das Postkonto des Kantonsgerichts ein.

Zugelassene Rechtspraktikanten können in allen Verfahren unter der Verantwortung des substituierten Anwalts Parteien vor den schwyzerischen Behörden vertreten. Ausserkantonale Substitute benötigen eine Bewilligung im Einzelfall, soweit keine Gegenrechtsvereinbarung besteht (vgl. dazu unter Dokumentation betreffend Anwälte).

Anwaltspraktikum am Kantonsgericht

Das Kantonsgericht verfügt über eine für den Erwerb des Anwaltspatents des Kantons Schwyz anerkannte Praktikumsstelle (§ 3 Abs. 2 ReglAnwV). Diese wird in der Regel jeweils für eine halbjährige Praktikumszeit (Januar bis Juni und Juli bis Dezember) an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die spätestens bei Praktikumsantritt über ein abgeschlossenes juristisches Studium verfügen (i.d.R. lic.iur. oder MLaw) und später das Anwaltsexamen im Kanton Schwyz zu absolvieren wünschen.

Die Gerichtsleitung entscheidet seit 2007 in der Regel im Monat September über die Stellenvergabe für die beiden Jahreshälften des darauf folgenden Jahres sowie bei Vakanzen nach Bedarf. Nach Vergabe können nicht berücksichtigte Bewerbungen für einen späteren Zeitpunkt erneuert werden.

Bewerbungen sind mit den üblichen Bewerbungsunterlagen zu richten an:
Kantonsgerichtskanzlei, Postfach 2265, 6431 Schwyz