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Schlichtungsbehörden


Nebst den paritätisch ausgestalteten Schlichtungsbehörden im Mietwesen der Bezirke und der Kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben (Art. 200 ZPO) sind auf Gemeindeebene die Vermittlerämter als Schlichtungsbehörden eingesetzt (§ 69 JV).


Formulare und Instruktionsgrundlagen für Vermittlerämter

Gemäss PR 2010 37 vom 20. Dezember 2010 per 1. Januar 2011 durch die Vermittler zu verwendende verbindliche Formulare (die bisherigen Formulare dürfen nicht weiterverwendet werden):


Anstelle der bisherigen altrechtlichen Instruktionsgrundlagen wird vorläufig auf die einschlägigen Kommentare zur Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen, namentlich BSK ZPO (Spühler et al.) sowie ZPO Komm. (Sutter-Somm et al.) zu Art. 197-218 ZPO.


Hinweise zur Verwendung der verbindlichen Formulare

Die zweite Seite der Formulare ist jeweils unabhängig vom Format auf der Rückseite anzubringen; Anhänge wie Schlichtungsgesuche oder allfällige Zusatzblätter sind der Klagebewilligung anzuheften (wobei für Ergänzungen in erster Linie die Rückseite des Klagebewilligungsformulars zu verwenden ist).

Die Druckformate sind zur konventionellen Verwendung vorgesehen, d.h. maschinell oder notfalls handschriftlich auszufüllen.

Die elektronischen Formulare können mit dem Adobe Reader bearbeitet werden (ab Reader-Version 8; "Felder markieren" muss aktiviert sein).