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Seiteninhalt:Übergangsrecht
Der Fristlauf hängt davon ab, ob aufgrund der Verfahrenshängigkeit noch altes Recht anwendbar ist oder nicht. Die bisherigen "Gerichtsferien" gemäss § 94 GO sind ab 2011 in den Art. 145 f. ZPO ("Stillstand der Fristen") geregelt (abgesehen von den Verfahren nach kantonaler Verwaltungsrechtspflege, vgl. § 157 JV). Das Ende des weihnachtlichen Fristenstillstands in Zivilverfahren wurde von bisher 7. Januar auf den 2. Januar vorverschoben. Im Strafverfahren (StPO und JStPO) besteht nach wie vor kein Fristenstillstand. Der Fristenstillstand (vormalige "Gerichtsferien", § 94 GO) beurteilt sich übergangsrechtlich danach, ob es sich um ein alt- oder neurechtliches Verfahren handelt. Vorbehalten bleiben altrechtliche Weisungen, die am 1. Januar 2011 zwar zu Klagebewilligungen mutieren, deren Gültigkeitsdauer sich jedoch nach der Ausstellungsbelehrung bemisst; allerdings kann ab 1. Januar 2011, abweichend von hängigen altrechtlichen Verfahren, nur noch der neurechtliche Fristenstillstand eingerechnet werden.
Rechtsmittel: Noch im Jahr 2010 (mindestens im Dispositiv) eröffnete Zivilentscheide sind gemäss Art. 405 ZPO nach altem Recht anfechtbar (d.h. es gelten auch allfällige Gerichtsferien nach § 94 GO bis 7. Januar 2011). Für Strafentscheide ist für die Anfechtung das Datum der Urteilsfällung massgebend. |