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Notare und Urkundspersonen

Grundlagen

Zur öffentlichen Beurkundung sind die Amtsnotare (vgl. Notariate der Bezirke) und die registrierten Urkundspersonen zuständig - nebst weiteren Amtsträgern, vgl. § 10 lit. c bzw. § 12 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100).

Das Register der Urkundspersonen  wird durch das Kantonsgericht (Präsidium) geführt.

Die öffentliche Beurkundung ist im EGzZGB und in der Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung (BBV, SRSZ 210.210) geregelt. Für die Zuständigkeiten sind die nachfolgenden Bestimmungen des EGzZGB massgebend:


a) Öffentliche Beurkundung
...
§ 10 II. Zuständigkeit
Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:
a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt;
b) die im Kanton Schwyz wohnhaften und beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Buchst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;
c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfügungen.

b) Amtliche Beglaubigung
...
§ 12 II. Zuständigkeit
Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Untersuchungsrichter zuständig.




Gegenrechtserklärung

Eine Gegenrechtserklärung im Sinne von § 10 lit. b EGzZGB besteht bisher mit dem Kanton St. Gallen (vgl. dazu den Regierungsratsbeschluss RRB 612/2006 vom 16. Mai 2006, publiziert im Amtsblatt Nr. 21 vom 26. Mai 2006, S. 912).

Zum Erfordernis von Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Schwyz vgl. auch BGer 2P.42/2007 vom 21. August 2007.


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