Die Anwaltskommission erfüllt die Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) und dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAnwG, SRSZ 280.110). Dazu zählen insbesondere
- die Abnahme der Anwaltsprüfung (§ 5 ff. Anwaltsreglement, SRSZ 280.211), der Prüfung für Notare (§ 82 Abs. 2 EGzZGB, SRSZ 210.100; § 1 ff. PReglN, SRSZ 213.511) sowie die Durchführung der Eignungsprüfung oder des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Art. 30 ff. BGFA),
- die Erteilung des Rechtsanwaltspatents (§ 6 Abs. 1 lit. a KAnwG) und des Notariatspatents (§ 10 Abs. 1 PReglN),
- das Führen des Anwaltsregisters des Kantons Schwyz (§ 10 ff. KAnwG) sowie der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 28 Abs. 1 BGFA),
- die Gewährung der Einsicht in das Anwaltsregister des Kantons Schwyz und die Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie die Auskunftserteilung, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Anwaltsregister des Kantons Schwyz bzw. in der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 BGFA),
- die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons Schwyz Parteien vor Gericht vertreten (Art. 14 BGFA).
Der Präsident der Anwaltskommission entbindet Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis (§ 6 Abs. 2 lit. a KAnwG) und entscheidet darüber, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Anwaltsprüfung zugelassen wird (§ 6 Abs. 2 lit. b KAnwG).