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Rechtsmittelhinweise

Die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) nach eidgenössischen Prozessordnungen sind beim Kantonsgericht (iudex ad quem) zu erklären bzw. einzureichen (vgl. Art. 311 und 321 ZPO, die Verweisnormen des SchKG, Art. 396 StPO sowie Art. 3 JStPO). Die strafrechtliche Berufung ist vor­gän­gig beim Gericht erster Instanz anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 3 JStPO).

Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegen­partei) innert Frist einzureichen und mit Anträgen zu versehen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. Mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen ist zudem jeder Antrag zu begründen, unter Einreichung und Begründung neuer Beweismittel, soweit solche zulässig sind.