Seiteninhalt:Notare und UrkundspersonenZur öffentlichen Beurkundung sind die Amtsnotare (vgl. Notariate der Bezirke) und die registrierten Urkundspersonen zuständig - nebst weiteren Amtsträgern, vgl. § 10 lit. c bzw. § 12 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). Das Register der Urkundspersonen wird durch das Kantonsgericht (Präsidium) geführt. Die öffentliche Beurkundung ist im EGzZGB und im Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung (BBV, SRSZ 210.210) geregelt. Für die Zuständigkeiten sind die nachfolgenden Bestimmungen des EGzZGB massgebend: a) Öffentliche Beurkundung ... § 10 II. Zuständigkeit Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig: a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt; b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann; c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge.
b) Amtliche Beglaubigung ... § 12 II. Zuständigkeit Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Untersuchungsrichter zuständig. Elektronische Ausfertigung und BeglaubigungEine vom Kantonsgericht eingesetzte Arbeitsgruppe hat für die elektronische Ausfertigung von öffentlichen Urkunden und die elektronische Beglaubigung Musterverbale, eine Dateinamenskonvention sowie ein Drehbuch für die elektronische Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Schwyz erarbeitet. Der Arbeitsgruppe gehörte je ein Vertreter des Kantonsgerichts, des Notarenverbands, des Anwaltsverbands und des Handelsregisters an. Die Verbale, die Dateinamenskonvention und das Drehbuch für eine elektronische Anmeldung beim Handelsregisteramt sind als Empfehlung zu verstehen.
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