Seiteninhalt:SchlichtungsbehördenNebst den paritätisch ausgestalteten Schlichtungsbehörden im Mietwesen der Bezirke und der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben (Art. 200 ZPO) sind auf Gemeindeebene die Vermittlerämter als Schlichtungsbehörden eingesetzt (§ 69 JV). Formulare und Instruktionsgrundlagen für VermittlerämterVermittler, die mit Tribuna arbeiten, verwenden die in Tribuna eingebundenen Formulare. Diejenigen, welche noch nicht mit Tribuna arbeiten, verwenden gemäss PR 2010 37 vom 20. Dezember 2010 per 1. Januar 2011 folgende Formulare:
Die Verwendung anderer Formulare ist nicht zulässig. Anstelle der bisherigen altrechtlichen Instruktionsgrundlagen wird vorläufig auf die einschlägigen Kommentare zur Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen, namentlich BSK ZPO (Spühler et al.) sowie ZPO Komm. (Sutter-Somm et al.) zu Art. 197-218 ZPO. Hinweise zur Verwendung der verbindlichen FormulareDie zweite Seite der Formulare ist jeweils unabhängig vom Format auf der Rückseite anzubringen; Anhänge wie Schlichtungsgesuche oder allfällige Zusatzblätter sind der Klagebewilligung anzuheften (wobei für Ergänzungen in erster Linie die Rückseite des Klagebewilligungsformulars zu verwenden ist). Die Druckformate sind zur konventionellen Verwendung vorgesehen, d.h. maschinell oder notfalls handschriftlich auszufüllen.
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